Satzung des Turnverein 1861 Neu Isenburg

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§1

  1. Der zu Neu Isenburg im Jahre 1861 Neu Isenburg gegründete Turnverein , dem am 27. Juni 1879 die Korporationsrechte durch den damaligen Großherzog von Hessen verliehen worden sind, führt den Namen

                                                                       Turnverein 1861 Neu Isenburg.

  1. Er hat seinen Sitz in Neu Isenburg.

§2

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Turnens in seiner Vielgestaltigkeit als eines wertvollen Mittels zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung der Jugend und unseres Volkes.
  2. Die Tätigkeit des Vereines ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports und der Volksbildung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Politische und religiöse Parteibestrebungen sind ausgeschlossen.
  7. Zum Aufgabengebiet des Vereins gehören:

a)     das Jugend- und Kinderturnen auf breitester Grundlage der Leibesübungen,

b)    das allgemeine Vereinsturnen für Männer und Frauen, Riegenturnen, Körperschule, Hallenspiele, Ausgleichsgymnastik und Grundschule im Geräteturnen,

c)     das Kunstturnen,

d)    Seniorensport,

e)     Gymnastik und Tanz der Frauen,

f)     Turnspiele (Handball, Faustball, Schlagball, Korbball, Prellball, Ringtennis, Volleyball u.a.m.),

g)    Leichtathletik (Einzelkämpfe, Mehrkämpfe, - auch gemischter Art -, Staffelläufe),

h)     das Wandern und Skilaufen,

i)      das Schwimmen,

j)      das Fechten,

k)     das Spielmannswesen,

l)      die Pflege des Singens und des Chorgesangs in Sängerriegen,

m)   die Pflege des Volkstanzes,

n)     Trampolinturnen,

o)    Badminton,

p)    Pflege des karnevalistischem Brauchtums,

q)    Behindertensport,

r)      Tanzsport.

 

 

§3

  1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke dient das bewegliche und das unbewegliche Vereinsvermögen, sowie der sonstige Besitz des Vereins. Die erzielten Einnahmen dienen dem gemeinnützigen Vereinszweck.

§4

  1. der Verein besteht aus:

a)     ausübenden (aktiven) Mitgliedern,

b)    unterstützenden (passiven) Mitgliedern,

c)     Ehrenmitgliedern,

d)    jugendlichen Mitgliedern im Alter von 14 bis 18 Jahren,

e)     Kinder bis 14 Jahren.

  1. Ausübende und unterstützende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten und sind ab 16 Jahren stimmberechtigt. Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren können ohne dadurch stimmberechtigt zu sein, an den Vereinsversammlungen teilnehmen.
  2. Mitglied kann jede Person werden, ganz gleich welcher Nationalität, Rasse, politischer Partei oder Konfession sie angehört.
  3.  

a)     Ehrenmitglieder können Personen werden, welche sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

b)    Besondere Verdienste um den Verein können außerdem durch die Verleihung der silbernen oder goldenen Ehrennadel oder des Vereinsehrenbriefes anerkannt werden.

c)     Jubilare werden nach 25-jähriger und nach 50-jähriger Mitgliedschaft geehrt. Dabei werden Mitgliedszeiten ab Vereinseintritt angerechnet.

§5

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.

§6

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§7

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)     wegen gröblichen Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins und seiner Satzung,

b)    wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,

c)     wegen gröblichen Verstoßes gegen die Kameradschaft und

d)    wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtlosen Mahnungen.

  1. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb acht Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe des Ausschlusses den Ältestenrat anzurufen, der über den Ausschluss endgültig entscheidet.

 

§8

  1. die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, soweit nicht durch Vorstandsbeschluss eine Ausnahme zugelassen wird.
  2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) festgesetzt.

§9

Die Leitung des Vereins ist ehrenamtlich, sie obliegt dem Vorstand, dem Ältestenrat und der Mitgliederversammlung.

§10

  1. Die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins übt der Vorstand aus.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus:

a)     dem 1. und 2. Vorsitzenden,

b)    dem 1. und 2. Schriftführer,

c)     dem 1. und 2. Kassierer,

d)    dem Oberturnwart

e)     dem Zeugwart

f)     dem Pressewart

g)    dem Jugendwart und der Jugendwartin

h)     2 Beisitzer

  1. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen von Fall zu Fall den Turnausschuss, der aus den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen besteht, hinzuziehen. Vorsitzender des Turnausschusses ist der Oberturnwart.
  2. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren im Turnus gewählt, d.h. nach Ablauf eines jeden Jahres scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Vor der Wahl nach dem ersten Jahr sind die ausscheidenden Vorstandsmitglieder durch das Los zu bestimmen.
  4. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Bei Veräußerung von beweglichem Vereinseigentum sowie beim Ankauf größerer Objekte ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vereinsvorstand einzuholen. Eine einfache Mehrheit genügt, falls die Versammlung ordnungsgemäß einberufen war.
  6. Unbewegliches Vermögen oder Eigentum kann nur verkauft oder beliehen werden, wenn dies in einer Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Sind in der Versammlung weniger als ¾ stimmberechtigte Mitglieder erschienen, kann der Verkauf in einer zweiten Versammlung von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die zweite Versammlung darf frühestens 10 Tage nach der ersten Versammlung einberufen werden.

 

§11

  1. Der erste und der zweite Vorsitzende des Vereins sind gemeinsam zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfalle hat an die Stelle eines der Vorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied zu treten, das von Fall zu Fall durch Vorstandsbeschluss bestimmt wird. Die Verhinderung der Vertretungsberechtigten braucht nicht nach außen bewiesen werden.
  2. Hat der 1.Vorsitzende einen durch die Mitgliederversammlung gewählten Stellvertreter, so tritt dieser beim Ausscheiden des 1.Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§12

  1. Der Ältestenrat wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er soll nicht mehr als zwölf Mitglieder umfassen.
  2. Der jeweilige 1.Vorsitzende des Vereins ist Mitglied im Ältestenrat.
  3. Dem Ältestenrat stehen folgende Befugnisse zu :

a)     Ernennung von Ehrenmitgliedern für besondere Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes,

b)    Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein gemäß §7 Abs.2 der Satzung,

c)     Schlichtung von Streitigkeiten,

d)    Durchführung von Ehrenverfahren.

  1. Die Entscheidungen des Ältestenrates sind endgültig.

§13

            Der Hauptversammlung steht zu:

a)     Wahl des Vorstandes (§10,Abs.5),

b)    Wahl des Ältestenrates (§12,Abs.1),

c)     Wahl der Kassenprüfer (§15)

d)    Genehmigung der Geschäftsberichte des 1.Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,

e)     Genehmigung der Kassenberichte,

f)     Entlastung des Vorstandes,

g)    Genehmigung des Voranschlags - Haushaltsplan -,

h)     Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

i)      Genehmigung der vom Vorstand beabsichtigten An- und Verkäufe, gemäß §10, Abs.7 und 8,

j)      Änderung der Satzung.

§14

  1. Der 1.Vorsitzende beruft alljährlich, spätestens 12 Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres), eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ein, zu der die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder auf vereinsüblichem Wege durch das Mitteilungsblatt des Vereins unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung einzuladen sind.
  2. Die Versammlung wird von dem ersten Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem 1. oder dem 2. Schriftführer und von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  3. Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der erschienenen. stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Satzungsänderungen können nur von einer Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der staatlichen Genehmigung.

§15

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren bis zu sechs Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Hauptkasse und sämtliche Nebenkassen des Vereins laufend zu überwachen. Außerdem obliegt den Kassenprüfern die Überwachung der Jahresrechnung. Über Ihre Tätigkeit haben sie der Hauptversammlung schriftlich zu berichten.

§16

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Die Einberufung muss schriftlich oder auf vereinsüblichem Wege mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese der Ältestenrat oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  3. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten im übrigen die gleichen Bestimmungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen

§17

            Sämtliche Beschlüsse der Abteilungen bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstandes und können von diesem in besonderen Fällen widerrufen werden.

§18

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der gesamten stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Sind in der Versammlung keine ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, kann die Auflösung des Vereins in einer zweiten Versammlung von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Das gesamte zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen an Geld, Geräten, Inventar und Mobiliar, sowie an Immobilien und Grundstücken darf nicht veräußert werden, sondern darf nur wieder geschlossen zu gemeinnützigen Zwecken der Leibesübung Verwendung finden. Das gesamte ungeteilte Vermögen des Vereins wird in diesem Fall dem Deutschen Turnerbund oder dem Landessportbund Hessen zur Verfügung gestellt.
  4. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten in Darmstadt.

§19

Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle früheren Satzungen ihre Gültigkeit.

§20

            Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.

 

 

            Vertreter des Turnverein 1861 Neu Isenburg:

1.Vorsitzender  :           Klaus Haun                                                      ......................................................

2.Vorsitzender  :           Jörg Knitter                                                     ......................................................

1.Kassierer                   :           Antje Hufer-Diebl                                  ......................................................

2.Kassierer                   :           Annette Knitter                                     ......................................................

 

 

Neu Isenburg den 30. August 1996

 

 

 

 

 

Genehmigungsbescheid

 

AZ- 124-00                                                                  12.06.1997

                                                                                                                      Kreis Offenbach

- Der Landrat Hauptabteilung Allgemeine Landesverwaltung –

Im Auftrag:

 

Gez. Röder, Amtsrat